Trinkwasserbrunnen

Für die Betreiber von Brunnen oder Quellfassungen sieht die Trinkwasserverordnung verschiedene gesetzliche Betreiberpflichten vor. Diese betreffen unter anderem: 

  1. eine jährliche mikrobiologische Untersuchung (durch den Betreiber beauftragt),
  2. eine mindestens fünf-jährliche Untersuchung chemischer und physikalischer Parameter (durch das Gesundheitsamt),
  3. regelmäßige Besichtigungen und Instandhaltung von Anlage und Umfeld (im Rahmen von 2.) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik inklusive der Dokumentation in einem Trinkwasserbuch.

Von der Trinkwasserverordnung erfasst sind Anlagen, aus denen pro Tag weniger als zehn Kubikmeter Wasser entnommen werden, und zwar:

  • „dezentrale Wasserversorgungsanlagen“ nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b der Trinkwasserverordnung, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden
  • „Eigenwasserversorgungsanlagen“ nach § 2 Nr. 2 Buchstabe c der Trinkwasserverordnung zur eigenen Nutzung

Unser Wasserlabor ist vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt als Untersuchungsstelle anerkannt und führt die Untersuchungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch.